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Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall können die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein zweites Sachverständigengutachten besteht, wenn dessen Einholung zur Bezifferung der weiter erforderlichen Kosten notwendig war, auch wenn der Geschädigte sich zunächst mit der Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte einverstanden erklärt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |