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Der Käufer eines Wohnmobils ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung und den Prospektangaben mit einem anderen Motortyp (hier: TDE statt TDCI) ausgeliefert wird. Eine solche Abweichung stellt einen erheblichen Sachmangel dar, der den Rücktritt rechtfertigt und nicht als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |