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Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls verstößt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Reparatur seines Fahrzeugs verzögert, um ein selbständiges Beweisverfahren zur Unfallrekonstruktion einzuleiten. Es stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, zunächst ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion zu ergreifen, insbesondere wenn ohne schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gefährdet wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |