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In Leasingverträgen über Fahrzeuge werden dem Leasing-Nehmer in der Regel keine Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln gegen den Leasing-Geber zugestanden. Stattdessen tritt der Leasing-Geber sämtliche Sachmängelansprüche aus § 437 BGB (Mängelbeseitigung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Verkäufer/Dritten an den Leasing-Nehmer ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |