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Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende unter den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Eine solche unklare Verkehrslage kann insbesondere dann gegeben sein, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug besonders auffällig (konstant) langsam fährt (hier: 18 km/h), da eine derart niedrige Geschwindigkeit Misstrauen im Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des Langsamfahrers begründen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |