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Ein grob fahrlässiges Fehlverhalten eines Rückwärts- und Grundstücksausfahrers, der viel zu spät auf den bevorrechtigten fließenden Verkehr achtet und eine Fahrspur versperrt, kann die Alleinhaftung für einen Unfall begründen. Eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers um 5 km/h oder eine zu intensive Gefahrenbremsung mit Sturzfolge begründen kein Mitverschulden, wenn sie sich nicht schadensstiftend oder -fördernd ausgewirkt haben oder eine nicht vorwerfbare Reaktion auf die plötzliche Gefahr darstellen. Das Ausmaß der Pflichtwidrigkeiten des Rückwärtsfahrers kann so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des Motorrads bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |