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Wird mit der Rechtsbeschwerde ausschließlich die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 3 OWiG beanstandet, muss die Verfahrensrüge mitteilen, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist. Andernfalls ist die Rüge nicht in der gebotenen Form erhoben, insbesondere wenn die Rechtsbeschwerde wegen einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen werden kann und keine Sachrüge erhoben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |