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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht berechtigt. Eine Anfechtungserklärung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels kann für den Fall ihrer Unwirksamkeit in einen Rücktritt vom Kauf umgedeutet werden. Eine Klausel in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen, die die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt, ist unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7a und b BGB verstößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |