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Die Feststellungen des Amtsgerichts müssen hinreichend deutlich ergeben, dass der Betroffene in Bezug auf den durchgeführten Transport als verantwortlicher Beförderer im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) anzusehen ist. Die Verantwortlichkeit für die vollständige Übergabe der Begleitpapiere nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f GGVSE ist von der Verantwortung für die Ausbildung und Aufklärung der Fahrer abzugrenzen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fahrerausbildung, der dazu führt, dass der Fahrer unvollständige Begleitpapiere nicht erkennt, ist vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f GGVSE nicht erfasst und stellt eine andere Tat dar als das Fehlen der Papiere selbst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |