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Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird, muss die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnen und vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |