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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hat der Geschädigte nach einem Unfall eine Woche auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, so ist ihm zuzumuten, in dieser Zeit Vergleichsangebote einzuholen oder sich wegen einer Vorfinanzierung mit dem Schädiger in Verbindung zu setzen. In einem solchen Fall ist die Beanspruchung eines teureren Unfallersatztarifs nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |