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Die Abtretung einer Mietwagenforderung an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 RBerG, wenn das Unternehmen im Wesentlichen eine eigene Angelegenheit besorgt. Ein sogenannter "Unfallersatztarif" ist nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbehebung anzusehen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation den gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen. Bei absehbar mehrtägiger Mietdauer ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Wochen- oder Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |