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Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eine richterliche Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, weil die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung das in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |