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Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Zumutbarkeit gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück für die Grundstücksnutzer und darüber hinaus für diejenigen Personen, die sich am Grundstück entlangbewegen, keine Gefahren ausgehen. Grundstückseinfahrten sind so zu gestalten, dass sie weder für die Grundstücknutzer noch für den Straßenverkehr eine Gefahrenquelle darstellen. Ein großes Eisentor, das ein Grundstück gegenüber einem Bürgersteig abtrennt, muss so gesichert sein, dass es auch bei schwungvollem Schließen nicht über einen Stopper hinausläuft und umstürzt, um Passanten nicht zu gefährden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |