Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Paderborn v. 04.02.2008: Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers für ein Tor, das auf den Bürgersteig stürzen kann




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 04.02.2008 - 2 O 384/06) hat entschieden:

   Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Zumutbarkeit gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück für die Grundstücksnutzer und darüber hinaus für diejenigen Personen, die sich am Grundstück entlangbewegen, keine Gefahren ausgehen. Grundstückseinfahrten sind so zu gestalten, dass sie weder für die Grundstücknutzer noch für den Straßenverkehr eine Gefahrenquelle darstellen. Ein großes Eisentor, das ein Grundstück gegenüber einem Bürgersteig abtrennt, muss so gesichert sein, dass es auch bei schwungvollem Schließen nicht über einen Stopper hinausläuft und umstürzt, um Passanten nicht zu gefährden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Grundstückseinfahrt
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner in die Klägerin 6.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige materielle Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis am 16.05.2006 entstanden sind und deren Höhe noch nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 € sowie Zahlung eines materiellen Schadensersatzes in Höhe von 120,00 € verlangen. Darüber hinaus war die aus dem Urteilstenor ersichtliche Feststellung zu treffen. Die darüber hinausgehende Klageforderung ist hingegen abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe des vorgenannten Betrages gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zu. Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch das auf sie gestürzte Tor an ihrem Körper verletzt worden ist und dass das Umstürzen des Tores auch auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten beruht.

Zwar haben die Beklagten zunächst den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten, jedoch haben sie im Folgenden dann den von der Klägerin geschilderten Unfallablauf im Wesentlichen zugestanden. Aus diesem Grund ist der Umstand, dass das Tor durch schwunghaftes Schließen seitens Herrn ... über den Stopper gelaufen und dann auf die Klägerin gefallen ist, als unstreitig anzusehen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darin begründet, dass sie das große Eisentor nicht ausreichend dahingehend abgesichert haben, dass es durch schwunghaftes Schließen nicht über den vorhandenen Stopper hinauslaufen kann. Hier wäre es erforderlich gewesen, einen höheren Stopper als den vorhandenen einzubauen.

Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Zumutbarkeit bzw. der ökonomischen Vertretbarkeit gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück für die Grundstücksnutzer und darüber hinaus für diejenigen Personen, die sich am Grundstück entlangbewegen keine Gefahren ausgehen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 440 ff.). Auszugehen ist dabei von den berechtigten Erwartungen des Verkehrs; Gefahren, vor denen das Publikum keinen Schutz erwartet, weil die Gefahrenquellen erkennbar und Selbstschutzmöglichkeiten verfügbar sind, begründen keine Haftung (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 440). Absolute Sicherheit kann nicht verlangt werden (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 441). Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtssprechung sind aber an die Sicherung des Zugangs zu einem Gebäude strenge Anforderungen zu stellen und Grundstückseinfahrten sind so zu gestalten, dass sie weder für die Grundstücknutzer noch für den Straßenverkehr eine Gefahrenquelle darstellen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 443 mit weiteren Nachweisen).

Die Intensität der Verkehrssicherungspflicht hängt vor allem von dem Ausmaß der drohenden Schäden und dem Grad der Realisierungsgefahr und damit von dem durch die Sache generierten Schadensrisiko ab (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 249). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer Verkehrssicherungspflichten auch dahingehend erfüllen muss, dass vorhersehbares Fehlverhalten Dritter möglichst keine nachteiligen Konsequenzen für potenzielle Opfer hat; der Inhaber einer Gefahrenquelle ist daher gehalten, diese auch gegen Eingriffe durch Unbefugte zu sichern (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 254 ff.).

Unter Anwendung der vorstehenden Anforderungen, die an den Verkehrssicherungspflichten gestellt werden, ist das Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Beklagten dafür Sorge zu tragen hatten, dass das Tor selbst durch schwungvolles Schließen seitens dritter Personen, egal ob diese dazu berechtigt waren oder nicht, nicht über den Stopper hinauslaufen und aus seiner Verankerung fallen kann. Sie hatten daher Sorge zu tragen, dass jedenfalls ein Stopper vorhanden ist, der das Tor selbst dann aufhält, wenn es schwungvoll zugeschlossen wird. Diesen Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall eingebaute Stopper offensichtlich nicht, da es ansonsten nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, dass das 4,60 m breite und 2,60 m hohe Eisentor, selbst wenn es nur aus einer Metallstangen- bzw. -drahtkonstruktion und nicht aus einer festen Metallplatte besteht, erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt. Hinzu kommt, dass dieses Tor das Grundstück der Beklagten gegenüber dem vor dem Grundstück verlaufenden Bordstein abtrennt, sodass von der Gefährdung durch ein etwaiges Umstürzen des Tores nicht nur Grundstücksnutzer sondern auch unbeteiligte Dritte, die - wie im Fall der Klägerin - den Bürgersteig benutzen, betroffen sein können. Dass ein derartig großes Tor, was aufgrund der Metallkonstruktion auch einiges Gewicht aufweisen dürfte, geeignet ist, beim Umstürzen erhebliche Verletzungen zu verursachen, ist offensichtlich.

Demgegenüber wären Sicherungsmaßnahmen relativ kostengünstig zu realisieren. Es wäre ein Stopper einzubauen, der einem schwungvollen Schließen des Tores standhält. Die Kosten für die Installation eines derartiges Stoppers dürften relativ gering sein und sich damit im zumutbaren Rahmen befinden. Allein das Fehlen eines derartigen Stoppers begründet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Tor regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet worden ist, da den Beklagten nicht die mangelhafte Wartung des Tores, sondern dessen bauliche Unzulänglichkeit vorzuwerfen ist. Auch der Umstand, dass Herr ... das Tor möglicherweise aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch die Beklagten geschlossen hat, ändert an einer Einstandspflicht der Beklagten nichts. Denn wie oben ausgeführt, darf das Tor auch in einem solchen Fall nicht über den Stopper hinauslaufen und umstürzen. Gegebenenfalls können sie von Herrn ... fordern, was im vorliegenden Rechtsstreit jedoch unerheblich ist. Selbst wenn Herr ... den Unfall mitverschuldet haben sollte, so kann sich die Klägerin an die Beklagten halten, da diese eigenständig aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin verantwortlich sind und damit jedenfalls neben Herrn ... nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haften.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hält das Gericht unter Berücksichtigung der unstreitigen bzw. im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € für angemessen. Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, das die Klägerin aufgrund des Unfalls einen vorderen Beckenringbruch links, Brüche der 4. und 5. Rippe links sowie Prellungen erlitten hat. Die Brüche sind jedoch verheilt. Allerdings leidet die Klägerin noch unter unfallbedingten Schmerzen in der Leistengegend.

Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter bzw. des linken Armes sowie die von der Klägerin benannten Schwindelerscheinungen führt der Sachverständige Dr. ... in überzeugender Weise nicht auf den Unfall zurück. Die nachvollziehbare Begründung seines Gutachtens macht sich das Gericht im vorliegenden Fall zu eigen. Gegen die Feststellungen des Gutachters, an dessen Sachkompetenz keine Zweifel bestehen, werden seitens der Parteien auch keine Einwände erhoben.

Der Sachverständige Dr. ... hat ferner festgestellt, dass die Klägerin keine Gehhilfen mehr benutzt und dass sich wesentliche Beschwerden beim Gehen nicht feststellen ließen. Außerdem sei die Klägerin trotz der festgestellten Unfallschäden in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Allein für einen Zeitraum von etwa 3 Monaten, war die Klägerin aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht vollständig in der Lage, ihren Haushalt zu führen.

Der Gutachter Dr. ... hat zur Überzeugung des Gerichts in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls keine fortdauernden psychischen Folgeerscheinungen eingetreten seien. Auch diese in jeder Hinsicht kompetenten Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht im vorliegenden Fall zu eigen. So hat der Gutachter Dr. ... festgestellt, dass die Klägerin im Anschluss an den Unfall für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen posttraumatischen Beschwerden in Form von Alpträumen ausgesetzt gewesen sei, dass sich diese aber gelegt hätten und sich derzeit keine Symptome im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr fänden. Er hat auch festgestellt, dass sich die Schmerzsymptomatik medikamentös nicht mehr vollständig aufheben lässt, sodass insofern von einem Dauerschaden auszugehen sei. Dies entnimmt das Gericht auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. .... Auch gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... werden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.

Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hält sich auch im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochen hat (vgl. dazu AG , Urteil vom 27.09.1996, Az.: 11 C 41/95, unveröffentlicht, Becksche Schmerzensgeldtabelle, S. 378, Rn. 2720; LG ... , Urteil vom 18.07.1983, Az.: 1 O 129/83, abgedruckt in ZfS 1984, S. 325).

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 120,00 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB zu. Danach kann die Klägerin von den Beklagten aufgrund der oben aufgeführten Verkehrssicherungspflichtverletzung auch Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens verlangen. Dieser besteht in den Kosten für die Zuzahlung zur stationären Behandlung in Höhe von 110,00 € sowie in den Kosten für die Ausstellung der in diesem Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Die Beklagten haben diese Kosten zwar bestritten, jedoch reicht das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen in Ansehung der klägerseits eingereichten Bescheinigung vom 26.05.2006 sowie der ärztlichen Bescheinigung des ...ohne Datum nicht aus, um von einem wirksamen Bestreiten auszugehen. Aufgrund der Vorlage der vorgenannten Bescheinigungen oblag es den Beklagten substantiiert zu bestreiten, wieso diese Kosten nicht entstanden sein sollen.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Sofern es die klägerseits begehrte Feststellung betrifft, kann diese nur für den zukünftig entstehenden materiellen Schaden ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein derartiger Feststellungsantrag begründet, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az.: VI ZR 133/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, S. 601 ff.). Da der Sachverständige Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, dass die Klägerin immer noch an unfallabhängigen Schmerzen leidet und der Sachverständige Dr. ... festgestellt hat, dass die Schmerzsymptomatik sich medikamentös nicht vollständig aufheben lässt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin zumindest der Verschreibung von Schmerzmitteln bedarf. In Bezug auf die Schmerzbehandlung ist daher das Entstehen weiterer materieller Schäden nicht auszuschließen. Mithin war die Feststellung zu treffen, dass die Beklagten der Klägerin auch zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet sind.

Hingegen kann die Klägerin nicht die Feststellung eines immateriellen Schadensersatzvorbehaltes verlangen. Ein derartiger Anspruch scheidet nämlich dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht kommen, die von der Zubilligung des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldes umfasst wären (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Den einzigen Dauerschaden stellen, wie oben ausgeführt, die Schmerzen im Leistenbereich dar. Diese sind Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht diesen Dauerschaden in Form der weiterhin vorhandenen Schmerzen bereits berücksichtigt, sodass diese Verletzungsfolgen bereits mit dem nunmehr ausgeurteilten Schmerzensgeld abgegolten sind.

Mithin ist der Klage nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Klage in Bezug auf das vorgestellte Schmerzensgeld führt insofern nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da der ausgeurteilte Betrag die klägerische Vorstellung nicht um mehr als 20% unterschreitet (vgl. Zöller-Herget, 25. Aufl., § 92 Rn. 12 a.E. mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2008/2_O_384_06urteil20080204.html - DE:LGPB:2008:0204.2O384.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum