1. |
Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der Gefährdungshaftung für ihre Abwasserkanalisationsanlage unterliegenden, in den öffentlichen Gehweg eingelassenen Schachtdeckels eines Revisionsschachts, wenn sich bei dessen Betreten eine Fußgängerin verletzt.
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2. |
Eine Gemeinde ist grundsätzlich, d.h. ohne Auftreten von Sabotageakten, nicht gehalten, Schachtdeckel gegen ein Herausheben durch unbefugte Dritte zu sichern.
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3. |
Rechtswidrige Eingriffe außenstehender Personen (hier: behauptetes Abheben eines Schachtdeckels) können als höhere Gewalt zu werten sein, sind allerdings vom Inhaber der Anlage mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen.
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4. |
Das Betreten eines in den Gehweg eingelassenen, nicht erkennbar schadhaften Schachtdeckels kann einer geschädigten Fußgängerin grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden.
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