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Der tatsächlich erzielte Restwert eines nach einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs ist bei der Schadensberechnung in Ansatz zu bringen. Überobligatorische Anstrengungen zur Erzielung eines höheren Restwerts liegen nicht vor, wenn ein Autohaus üblicherweise mehrere Angebote einholt. Ein späteres Restwertangebot des Schädigers ist nicht maßgebend, wenn das Fahrzeug bereits zuvor veräußert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |