|
Ein Warnhinweisschild vor Wildwechsel ist auf Autobahnen nur bei einer erhöhten Gefahrenlage erforderlich, die bei lediglich vier Wildunfällen (davon zwei mit Schalenwild) in drei Jahren auf einem 2,25 km langen Abschnitt nicht gegeben ist. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch ein fehlendes Warnschild ist zudem nicht kausal für einen Wildunfall, wenn dieser auch bei geminderter Geschwindigkeit aufgrund der extrem kurzen Reaktionszeit (weniger als eine Sekunde) unvermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |