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Ein sporadisch auftretender Defekt am elektrischen Verdeck eines Neufahrzeugs stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Dieser Mangel ist nicht als unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, wenn die Funktion für den Käufer von zentraler Bedeutung ist und die Beseitigung trotz mehrmaliger Versuche nicht gelang. Bei Neufahrzeugen ist die Grenze zur Erheblichkeit von Gebrauchsstörungen eher überschritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |