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Die dem Amtsgericht obliegende prozessuale Fürsorgepflicht gebietet es, den Hauptverhandlungstermin wegen der Erkrankung des Verteidigers antragsgemäß zu verlegen, da der Betroffene in diesem Fall als genügend entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen ist. Eine Vollmachtsurkunde als schriftlicher Nachweis für die Beauftragung des Wahlverteidigers ist nicht vorgeschrieben und die Bevollmächtigung kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt hat im Zweifel Vorrang vor dem Interesse der Justiz an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wenn der Tatvorwurf bestritten und ein Fahrverbot zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |