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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1 dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt ist, wobei bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen ist. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger 2/3 des künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, wobei den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden im Umfang von 1/3 trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |