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Bei der Beantwortung der Frage, ob eine kausale Verknüpfung zwischen Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeugs und der Schädigung des Anspruchstellers zu bejahen ist, muss das Unfallgeschehen als Ganzes betrachtet werden. Die Kausalität der Betriebsgefahr für die Tötung eines Motorradfahrers ist nicht zu verneinen, wenn dieser zwar vor der Kollision stürzt, die tödlichen Verletzungen aber erst durch den Aufprall auf das beklagte Fahrzeug erlitten werden. Ein unfallursächliches Abbiegeverschulden erhöht die Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |