Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 09.01.2008: Zur Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers bei Fahrradunfällen im Wald und der Eigenverantwortung des Radfahrers




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.01.2008 - I-19 U 28/07) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers beschränkt sich auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren; mit natürlichen Gefahren muss der Waldbenutzer stets rechnen und diese selbst übernehmen. Treppenstufen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern, stellen keine atypische Gefahr dar. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche Hindernisse einzustellen und muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad anzuhalten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer und Fahren auf Sicht
und
Verkehrssicherung Radfahrer


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (16 O 7/07) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu.

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob an jener Stelle gemäß § 3 Abs. 1 e LFoG NW das Fahrradfahren verboten ist. Selbst wenn man die Unfallstelle als "festen Weg" im Sinne von § 2 Abs. 2 LFoG NW ansieht, auf dem grundsätzlich das Radfahren auch im Wald gestattet ist, lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellen.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung schon die Auffassung vertreten, dass dem Waldeigentümer gegenüber dem Waldbenutzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht obliege. Ausgangspunkt für diese Rechtsauffassung ist § 14 BWaldG und der inhaltsgleiche § 2 LFoG NW, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Damit ergebe sich das Betretungsrecht des Waldbenutzers originär aus dem Gesetz und folge nicht aus einer Widmung oder Verkehrseröffnung seitens des Waldeigentümers, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Waldbenutzer nach sich zögen (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 597; OLG Celle VersR 2006, 1423).

Aber auch sofern man mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers nicht völlig ausschließt, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 1166; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007, 13 U 62/06, zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz VersR 2004, 257).

Eine derart besondere atypische Gefahr stellen die Treppenstufen, auf denen der Kläger bedauerlicherweise zu Fall gekommen ist, nicht dar. Ausweislich des Bildes 2 (Bl. 6 d.A.), das der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine steile, künstlich angelegte Steintreppe, sondern um breit angelegte, mäßig ansteigende Stufungen, mit denen es dem Wanderer erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, sind im Wald nicht unüblich, so dass sich der Waldbenutzer hierauf einstellen muss. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss - auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LFoG NW) - jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht konstatiert § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden kann, gilt dies erst recht.

Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es - wie der Kläger in der Berufung geltend macht - technisch nicht möglich sein soll, mit dem Fahrrad Schritttempo zu fahren. Die Mitglieder des Senates, die selbst Fahrradfahrer sind, wissen aus eigener Erfahrung, dass dies sehr wohl möglich ist. Sofern der Kläger aufgrund der Abschüssigkeit des Geländes am Fahren im Schritttempo gehindert gewesen sein sollte, hätte er - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - notfalls rechtzeitig vom Fahrrad absteigen und dieses weiter schieben müssen.

Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, also bei einem Fahren im Schritttempo, hätte der Kläger den bedauerlichen Unfall vermeiden können, weil er dann - wie die Fußgänger auch - die Treppe rechtzeitig hätte bemerken können.

Der Beklagte musste in der Treppe schließlich auch nicht aufgrund vorangegangener Ereignisse eine nicht zu meisternde Gefahrenquelle erkennen. Zwar weist der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Unfallereignis aus dem Jahre 2001 hin, wo mehrere Schulkinder in der Nähe der Treppe mit dem Fahrrad zu Fall gekommen sein sollen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war im Termin vor dem Senat am 12.12.2007 auf Nachfrage jedoch nicht in der Lage, zu konkretisieren, wann, mit welchen Beteiligten und mit welchem Ablauf sich der Vorfall abgespielt haben soll. Angesichts dessen ist nicht substantiiert vorgetragen, dass - wie der Kläger geltend macht - seinerzeit eine nicht rechtzeitige Erkennbarkeit der Treppe für das Unfallgeschehen jedenfalls mitursächlich war. Denkbar ist schließlich auch, dass die Schulkinder allein aus Unachtsamkeit mit den Fahrrädern zu Fall gekommen sind. Eine Vernehmung der Zeugen S. und M. U. zu dem Schulklassenunfall hält der Senat angesichts dessen nicht für angezeigt, weil diese Beweiserhebung auf Ausforschung gerichtet ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für die Berufung und Beschwer des Klägers: 6.500 €.

P. F. Dr. F.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2008/I_19_U_28_07urteil20080109.html - DE:OLGD:2008:0109.I19U28.07.00

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