|
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers beschränkt sich auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren; mit natürlichen Gefahren muss der Waldbenutzer stets rechnen und diese selbst übernehmen. Treppenstufen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern, stellen keine atypische Gefahr dar. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche Hindernisse einzustellen und muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad anzuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |