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Der Geschädigte kann nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich nur der geringere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ersetzt verlangt werden kann. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar; Internet-Tarife, die einen Internet-Anschluss voraussetzen, sind bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Normaltarifs ist vom gewichteten Mittel (Modus) des Automietpreisspiegels auszugehen, und für über Wochenpauschalen hinausgehende Miettage sind anteilig ermittelte Tagespreise anzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |