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Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen können als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand anzusehen sein, wenn eine frühere Ersatzbeschaffung aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich war und der Geschädigte das Fahrzeug während des Zeitraumes genutzt hat. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung geht insoweit zu Lasten des Schädigers; ein Mitverschulden des Geschädigten wegen unterlassener Finanzierung aus Eigenmitteln oder fehlender Vorschussanforderung ist nicht gegeben. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten bemisst sich nach dem geringeren Mietpreis auf dem örtlich relevanten Markt, wobei der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |