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Über die Kosten eines Rechtsstreits und eines Vergleichs ist nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei die Ungewissheit des Ausgangs des Rechtsstreits eine Aufhebung der Kosten gegeneinander rechtfertigen kann. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rücktritts vom Gebrauchtwagenkauf wegen Unfallschadens sind die vereinbarte Beschaffenheit ("unfallfrei"), die Untersuchungspflicht des Händlers bei Inzahlungnahme sowie die Offenbarungspflicht des Verkäufers bei Kenntnis erheblicher Vorschäden zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |