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Ein Ausbildungsvertrag in der Fahrschule verpflichtet den Fahrlehrer, den Fahrschüler vor Schäden zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Ausbildung möglich ist. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Fahrlehrer eine Gefahrbremsung auf einem rutschigen Untergrund durchführen lässt, ohne den Fahrschüler über die besonderen Gefahren des Wegrutschens aufzuklären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |