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Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten tritt nicht erst ein, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate weitergenutzt hat, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wurde. Durch die Reparatur in einer Fachwerkstatt bringt der Geschädigte sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zum Ausdruck, sodass ihm die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze zu ersetzen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |