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Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nur dann verlangen, wenn Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung konkret angefallen ist. Ein neuer Vortrag zur Ersatzbeschaffung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Ein neuer Vortrag zu angeblichen Handykosten ist in der Berufung nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung neuen Vorbringens in 2. Instanz nicht vorliegen und der Vortrag bestritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |