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Die Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen ab. Eine krasse finanzielle Überforderung, die eine Vermutung der Sittenwidrigkeit begründen könnte, ist nicht feststellbar, wenn der Bürge über ein hinreichendes Einkommen zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |