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1. Eine Aufklärungspflilcht des Mietwagenunternehmens über den gespaltenen Mietmarkt aufgrund des Unfallersatztarifs besteht stets dann, aber auch erst dann, wenn die vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherer entwickelte Erforderlichkeitsgrenze überschritten wird. 2. Der Aufklärungspflicht ist nicht genügt, wenn das Mietwagenunternehmen lediglich darauf hinweist, es wisse nicht, wie der gegnerische Haftpflichtversicherer reguliert und dem Geschädigten dazu rät, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um seine Ansprüche durchzusetzen. (Leitsätze des Gerichts) |