Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zwar hat der Kläger das "äußere Bild einer Fahrzeugentwendung" bewiesen. Die Beklagte kann sich aber mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.
I.
Das äußere Bild einer Entwendung (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 2169) hat der Kläger bewiesen. Die Zeugin L hat überzeugend bekundet, dass sie und der Kläger die Pkws vor dem Abflug am Haus parkten und bei Rückkehr nicht wieder vorfanden. Ihre Erklärungen werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen L2 und A.
II.
Ein Anspruch des Klägers entfällt aber jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von einer gegebenenfalls bestehenden Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadensereignisses, die Höhe des Schadens und auch für die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Aufklärung besteht auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in der Vergangenheit ein Fahrzeug entwendet wurde. Dass für die Regulierungsentscheidung des Versicherers in einem Diebstahlsfall frühere Fahrzeugentwendungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsnehmer von besonderer Wichtigkeit sind, unterliegt keinem Zweifel (OLG Köln NversZ 2002, 568).
Der Kläger hat die Frage nach Vorentwendungen objektiv falsch beantwortet. Die Frage "Wurde Ihnen schon einmal ein Kfz gestohlen?" erfasst eindeutig nicht nur Fälle, bei denen das Eigentum des Anspruchstellers betroffen war, sondern auch die Sachverhalte, nach welchen ihm als Fahrer ein Pkw entwendet wurde. Es kommt nicht allein darauf an, wessen Eigentum weggenommen, sondern darauf, wer von der Entwendung betroffen wurde. Die Frage zielt darauf, sämtliche früheren Entwendungsfälle, die mit dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang stehen, sei es als Eigentümer, Leasingnehmer oder Fahrer, zu klären (OLG Köln, a.a.O.).
Der Kläger hat die gegen ihn streitende Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer steht im Gegenteil fest, dass der Kläger die Frage bewusst falsch beantwortete. Dies folgt unter anderem aus den überdurchschnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers im Versicherungswesen. Die Möglichkeit, der Kläger habe den Hintergrund der Frage nicht erfasst, kann daher als lebensfern verworfen werden. Dass es nicht auf die formale Gestaltung der Haltereigenschaft oder der Versicherungsnehmereigenschaft ankommen konnte, musste dem Kläger bereits aufgrund seines vorangegangenen Tuns deutlich gewesen sein. So hatte er nach seinen eigenen Erklärungen für eine damalige Kundin einen Pkw auf seinen Namen angemeldet, wissend, dass diese sich in der Insolvenz befand. Einen weiteren Pkw meldete er auf sich an für eine Bekannte aus Österreich zur Ersparnis von Steuern und Versicherungsprämien.
Der Kläger hatte zudem ein Motiv, die Vorentwendungen nicht anzugeben. Denn aufgrund einer Reihe von Versicherungsfällen war er in Erklärungsnöten.
Auch wird durch die Bejahung der Frage nach Vorentwendungen gegenüber der Polizei deutlich, dass ein Missverständnis der Frage, wie vom Kläger geltend gemacht, auszuschließen ist. Die - unplausible - Behauptung des Klägers, der Schadenssachbearbeiter, Zeuge C2, habe ihm erklärt, er solle die Frage nach Vorentwendungen mit "Nein" ankreuzen, da das Fahrzeug damals nicht auf ihn zugelassen gewesen sei, hat er nicht beweisen können. Die Behauptung des Klägers ist nach der Vernehmung des Zeugen C2 sogar widerlegt. Danach ist davon auszugehen, dass, wie der Zeuge C2 glaubhaft bekundete, lediglich allgemein über das Formular gesprochen wurde. Es ist auch kein Anlass für den Kläger ersichtlich, die Frage dem Zeugen vorzulegen. Soweit bei dem Kläger Auslegungszweifel bestanden hätten, wäre nichts einfacher gewesen, als die Vorentwendung anzugeben, anstatt sich die Mühe zu machen, diese Frage dem Zeugen vorzulegen. Der Zeuge C2 wiederum hatte ersichtlich keinen Anlass, dem Kläger die behauptete Auskunft zu geben.
Letztlich spricht für ein vorsätzliches Verschweigen der Vorentwendung gegenüber der Beklagten auch, dass der Kläger - wie der Betrug gegenüber der W Versicherung zeigt sich nicht vor Falschangaben gegenüber seinem Versicherer scheut.
Aus den Bekundungen des Zeugen U kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Allein der Umstand, dass über eine Zulassung des damals entwendeten Pkws auf seine Mutter gesprochen wurde, reicht nicht aus, um seine Behauptung, der Zeuge C2 habe ihm erklärt, er solle die Frage mit "Nein" ankreuzen, zu verifizieren.
Auch die Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1984, 228) liegen vor. Danach muss bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht die generelle Eignung vorliegen, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Ferner musste dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fallen. Letztlich muss über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Vorliegend war die Obliegenheitsverletzung geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Für die Regulierungsentscheidung eines Kaskoversicherers ist die Frage von früheren Fahrzeugentwendungen von Bedeutung. Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Denn die falsche Angabe hatte hier gerade den Sinn, Nachforschungen des Versicherers zu vermeiden.
Der Kläger ist in dem Fragebogen inhaltlich zutreffend den Anforderungen der Rechtssprechung gemäß belehrt worden. Ihm ist mit beiden Fragebögen - hervorgehoben durch Fettdruck - mitgeteilt worden, dass vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn der Versicherung dadurch kein Nachteil entsteht.
Hinsichtlich des Pkws Audi besteht Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zusätzlich wegen der Nichtangabe des Sturmschadens von Anfang 2004. Nach Vorstehendem nimmt die Kammer dem Kläger nicht ab, dass er den Sturmschaden einem bis Anfang 2003 von ihm gefahrenen gleichfarbigen Audi A 6 zuordnete. Gegen eine Widerlegung der Vorsatzvermutung spricht zum einen das vorstehend dargelegte dolose Tun des Klägers. Zum anderen spricht gegen die Widerlegung der Vorsatzvermutung der Umstand, dass die fehlerhafte Zuordnung eines für ihn singulären Sturmschadens wenig wahrscheinlich erscheint. Dies, zumal der Kläger einen weiteren Schaden aus 12/03 dem streitgegenständlichen Audi A 6 noch zutreffend zuordnen konnte.
Nach alledem besteht Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung hinsichtlich beider Pkws.
Es kann dahinstehen, ob die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles vorliegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.