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Landgericht Düsseldorf v. 05.10.2007: Unfallversicherung: Ausschluss bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Motorradrennen




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.10.2007 - 11 O 42/07) hat entschieden:

   Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag können wegen Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung einer unfallbedingten Invalidität nach AUB 88 abgewiesen werden. Zudem kann der Versicherungsschutz gemäß AURB 98 ausgeschlossen sein, wenn der Unfall dadurch zustande kommt, dass der Versicherte vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, wie eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch ein rücksichtsloses Motorradrennen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag bzw. dem Unfallrentenversicherungsvertrag.

1.

Gemäß § 7 I, 1 der vertraglich einbezogenen AUB 88 muss die Invalidität, wegen deren Ansprüche geltend gemacht werden, innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

Zwar hat der Kläger mit Schadenanzeige ohne Datum, die am 28.11.2001 bei der Beklagten einging, den Unfall gemeldet.

Entgegen der Hinweise der Beklagten im Rahmen der Abrechnung des Krankenhaustage- und Genesungsgeldes auf die einzuhaltenden Fristen nach AUB 88 hat der Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 10.06.2003 eine unfallbedingte Invalidität angezeigt und geltend gemacht, somit nach Ablauf der am 28.11.2002 endenden Frist.

Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf den Ablauf der Frist beruft, da sie unter Berücksichtigung der Unfallanzeige keinerlei Veranlassung hatte, anzunehmen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls dauerhaft beeinträchtigt bleiben würde.

2.

Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Unfallrentenversicherungsvertrag beruft sich die Beklagte zurecht auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 2 I, 2 der vertraglich einbezogenen AURB 98.

Hiernach fallen nicht unter den Versicherungsschutz Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

Unter Berücksichtigung des unstreitigen Strafverhaltens des Klägers und seines Bekannten zum Unfallzeitpunkt hat sich der Kläger einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 C Abs. 1 Ziffer 2 StGB strafbar gemacht.

Dies gilt unabhängig von der Einstellung des Verfahrens gegen seine Person.

Er hat sich mit seinem bei diesem Unfall zu Tode gekommenen Bekannten ein rücksichtsloses und unverantwortliches Rennen auf der B 513 geleistet. Bereits das Startmanöver beider Motorradfahrer, die sich auf der Linksabbiegerspur befunden haben, bei Wechsel der Lichtzeichenanlage sofort auf der Geradeaus-Spur fortgesetzt haben war ein groß verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten, durch welches beide Motorradfahrer falsch überholt haben. Der Kläger ist mit einer erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit im Kurvenbereich der B 513, also an unübersichtlicher Stelle, gefahren. Er hat bei dem Befahren der B 513 das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten, indem er in gleicher Höhe links neben dem anderen Motorradfahrer gefahren ist.

Nur bei Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Geschwindigkeit wäre der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vermeidbar gewesen.

Der Kläger hat durch sein Fahrverhalten Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Kläger und dem Unfallereignis bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Fahrverhalten des Klägers und die hierdurch erfolgte Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt auch vorsätzlich.

Insofern waren die seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen als unbegründet abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Schmidt

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/11_O_42_07urteil20071005.html - DE:LGD:2007:1005.11O42.07.00

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