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Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag können wegen Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung einer unfallbedingten Invalidität nach AUB 88 abgewiesen werden. Zudem kann der Versicherungsschutz gemäß AURB 98 ausgeschlossen sein, wenn der Unfall dadurch zustande kommt, dass der Versicherte vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, wie eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch ein rücksichtsloses Motorradrennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |