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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ("Normaltarif"). Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar, wobei Bedenken gegen seine Eignung, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsmethode und der Nichtberücksichtigung von Internet-Tarifen, nicht durchgreifen. Der Normaltarif ist vom gewichteten Mittel (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels abzuleiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |