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Eine vertragliche Schadenspauschale, die einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises für den Fall der Nichtabnahme der gekauften Ware vorsieht, deckt den Nichterfüllungsschaden und den branchenüblichen entgangenen Gewinn ab. Nicht von der Schadenspauschale umfasst wird der von dem Nichterfüllungsschaden dogmatisch zu trennende Verzögerungsschaden, dessen Entstehung und Umfang im Einzelnen im Voraus regelmäßig nicht absehbar ist. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die nach Verzug des Käufers zur Durchsetzung der vertraglichen Pflichten entstehen, stellen einen solchen Verzögerungsschaden dar und sind daher zusätzlich zur Schadenspauschale zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |