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Kann ein anfänglicher Sachmangel an einem Fahrzeug, insbesondere an einem Automatikgetriebe, nicht mehr aufgeklärt werden, weil das defekte Teil entsorgt wurde, geht diese Ungewissheit zu Lasten des Klägers. Die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers wird durch ein tatsächliches Anerkenntnis der Forderung, etwa durch Zahlung der Reparaturkosten, überlagert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |