|
1. Der Ausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 (Unfälle bei Ausführung einer vorsätzlichen Straftat) greift nur ein, wenn sich mit dem Unfall der für die Straftat eigentümliche Gefahrenbereich verwirklicht. 2. An einem solchen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn der VN als Fahrzeugführer sein Fahrzeug wegen eines vermeintlichen verkehrswidrigen Verhaltens seines Hintermannes anhält, diesen mit möglicherweise beleidigenden Worten zur Rede stellt und bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug von einem im Gegenverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer erfasst und schwer verletzt wird. (Leitsätze des Gerichts) |