|
Für die Mautpflicht eines Sattelkraftfahrzeugs ist dessen zulässiges Gesamtgewicht maßgeblich, welches sich nach § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt und sowohl das technisch zulässige Gesamtgewicht als auch die gesetzlichen Gewichtshöchstgrenzen zur Straßenschonung umfasst. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts bei Sattelkraftfahrzeugen erfolgt zwingend nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO. Eine nicht technisch veranlasste Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs durch eine allgemeine Ablastungseintragung im Fahrzeugschein der Zugmaschine ist ohne technische Änderungen oder individuelle Herabsetzung der zulässigen Gesamtgewichte von Zugmaschine und Anhänger nicht wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |