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Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Totalschaden ohne Reparatur weiter nutzen, muss er sich den Restwert anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert. Er muss sich jedoch nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der von einem speziellen Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt angeboten wird. Für die Schadensabrechnung ist der von einem Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelte Restwert zugrunde zu legen, um die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht zu beeinträchtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |