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Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und die darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung sind rechtmäßig, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Abs. 2 a, 2. Alt FeV). Solche Tatsachen liegen vor, wenn eine Person nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ bzw. 1,77 ‰ festgestellt wird, strafgerichtlich wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde und zudem ein erheblicher Nachtrunk nach dem Unfall erfolgte. Hohe Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 ‰ oder 2,0 ‰, auch wenn sie durch Nachtrunk erreicht wurden, können auf normabweichende Trinkgewohnheiten und eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik hinweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |