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Bei Kollisionen während des Zurücksetzens im fließenden Verkehr spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden und damit für dessen Alleinhaftung, es sei denn, dieser kann den Anschein entkräften. Wer im fließenden Verkehr zurücksetzt, hat die größtmögliche Vorsicht an den Tag zu legen und muss sicherstellen, dass der Gefahrraum hinter dem Kfz frei ist und bleibt (§ 9 Abs. 5 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |