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Amtsgericht Langenfeld v. 20.04.2007: Alleinhaftung bei Kollision durch Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr




Das Amtsgericht Langenfeld (Urteil vom 20.04.2007 - 12 C 189/06) hat entschieden:

   Bei Kollisionen während des Zurücksetzens im fließenden Verkehr spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden und damit für dessen Alleinhaftung, es sei denn, dieser kann den Anschein entkräften. Wer im fließenden Verkehr zurücksetzt, hat die größtmögliche Vorsicht an den Tag zu legen und muss sicherstellen, dass der Gefahrraum hinter dem Kfz frei ist und bleibt (§ 9 Abs. 5 StVO).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt,

a) als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) 923,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2006 zu zahlen und

b) als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) weitere 76,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2006 zu zahlen.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. trägt der Kläger zu 100%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 60% und der Kläger mit dem Widerbeklagten zu 1. und der Widerbeklagten zu 2. als Gesamtschuldner zu 40%. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 60% und der Kläger mit dem Drittwiderbeklagten zu 1) und der Drittwiderbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu 40%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet, wohingegen die Widerklage begründet ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz zu.

Vielmehr haftet nach diesen Vorschriften der Kläger und die Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten zu 1.

Grundsätzlich folgt eine Haftung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. aus der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.

Eine Haftung des Beklagten zu 2. ist dagegen bereits nach § 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen. Den Beklagten zu 2. trifft kein Verschulden an dem Unfall, wie noch auszuführen sein wird. Er hat die gewöhnliche Sorgfalt beachtet, mit der im Normalfall ein Fahrer den Vorfall hätte meistern können.

Insbesondere hat er das klägerische Fahrzeug gesehen und hinter diesem sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, wie noch auszuführen sein wird.

Dem gegenüber haften aber auch der Kläger und die Widerbeklagten grundsätzlich nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Sie können sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, weil den Drittwiderbeklagten zu 1) das unfallursächliche Verschulden trifft.

Eine Haftung der Beklagten ist aber im Ergebnis nach § 17 Abs. 1 StVG ausgeschlossen. Vorliegend steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien mit Ausnahme des Beklagten zu 2. fest, so dass sich die jeweilige Verpflichtung zum Schadensersatz untereinander nach § 17 StVG beurteilt.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt der Ersatz des Schadens von den Umständen ab, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verschuldet wurde. Ist das Maß der Verursachung dabei bei einer Partei so hoch, dass die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so kann es angemessen sein, eine Partei komplett aus der Haftung herauszunehmen. Dabei sind aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind.

Dem Kläger und den Drittwiderbeklagten ist der Schaden vollständig aufzuerlegen, da der Drittwiderbeklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug im Moment des Kontaktes zurücksetzte.

Bei Kollisionen während des Zurücksetzens spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden und damit für dessen Alleinhaftung, es sei denn, der Rückwärtsfahrende kann diesen Anschein beispielsweise durch ein Verschulden des anderen Beteiligten entkräften.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Drittwiderbeklagten zu 1) das alleinige Verschulden an dem Unfallgeschehen trifft.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. F stellt in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend fest, dass das klägerische Fahrzeug in dem Moment des Kontaktes zurückgesetzt hat. Dies ergeben eindeutig die an den beiden Fahrzeugen untersuchten Schäden. Insbesondere der Verlauf der Verkratzungen und Aufhellungen an dem klägerischen Fahrzeug zeigen, dass dieses sich rückwärts bewegt haben muss.

Diese Art von Schäden können nur bei einer rückwärtigen Fahrbewegung entstanden sein. Die Auswertung der Schäden an beiden Fahrzeugen führt nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer Rekonstruktion des Unfalls, wie sie auch von der Beklagtenseite geschildert wurde. Demnach ergibt sich, dass das Taxi der Beklagtenseite hinter dem in zweiter Reihe neben dem Parkstreifen stehenden Klägerfahrzeug angehalten hatte, um den passenden Augenblick für einen Überholvorgang abzuwarten. Als der Beklagte zu 2. dann an dem noch stehenden Fahrzeug vorbeifahren wollte, fuhr das klägerische Fahrzeug rückwärts an und prallte gegen das Taxi.

Durch das Zurücksetzten im fließenden Verkehr hat der Drittwiderbeklagte zu 1) gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, der besagt, dass beim Rückwärtsfahren die Gefährdung anderer ausgeschlossen sein muss. Derjenige, der im fließenden Verkehr zurücksetzt, hat die größtmögliche Vorsicht an den Tag zu legen. Vorherige und ständige Rückschau sind unerlässlich. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kfz frei ist und auch von den Seiten her frei bleibt. Notfalls muss er unbedingt anhalten können. Kann der Fahrer selbst die Lage nicht überblicken, so muss er sich gegebenenfalls einweisen lassen. Nach dem erstellten Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers nicht lediglich innerhalb der Parklücke rangiert wurde. Vielmehr ist das klägerische Fahrzeug auf der Straße und damit im fließenden Verkehr zurückgesetzt worden. Der Drittwiderbeklagte zu 1) durfte demnach nicht zurücksetzen, denn der Verkehrsraum hinter ihm war nicht frei. Er hätte zunächst abwarten müssen, bis das Taxi an ihm vorbeigefahren wäre. Durch das Zurücksetzen hat er den Beklagten zu 2. als Fahrzeugführer des Taxis konkret gefährdet.

Der erste Anschein des Verschuldens auf Seiten des Drittwiderbeklagten zu 1) wurde von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten nicht erschüttert. Insbesondere gelang es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ein Mitverschulden des Beklagten zu 2. aufgrund eines Fahrverhaltens nachzuweisen.

Insoweit gehen schon die Behauptungen des Klägers fehl, der Beklagte zu 2. sei ungebremst auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in seinem Gutachten ausgeführt, dass die an den Fahrzeugen entstandenen Schäden nur eine geringe Kontaktlänge aufweisen. Die Fahrzeuge können daher keine nennenswerten Geschwindigkeiten besessen haben. Der Beklagte zu 2. kann daher nicht ungebremst in das Fahrzeug des Klägers hineingefahren sein.

Auch die Aussagen der vernommenen Zeugen konnten den Beweis des ersten Anscheins, der für ein Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 1) streitet, nicht erschüttern. Die Zeugen I und Y haben das Unfallgeschehen selbst nicht gesehen. Mithin konnten sie keinerlei Angaben zum Verhalten des Beklagten zu 2. machen. Entsprechendes gilt für das Verhalten des Drittwiderbeklagten zu 1).

Der Aussage der Zeugin Q ist nicht zu folgen. Sie ist nicht glaubhaft.

So sagt die Zeugin aus, sie sei nach ihren Empfindungen sicher, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gestanden habe, doch ist diesen Angaben nicht zu glauben, da der Sachverständige Dipl.-Ing. F in seinem Gutachten eindeutig nachvollziehbar und objektiv belegt hat, dass anhand des Schadensbildes davon auszugehen ist, dass das klägerische Fahrzeug zurückgesetzt wurde.

Zu berücksichtigen dabei ist auch, dass die Zeugin Q selbst keine Autofahrerin ist und möglicherweise eine Situation anders einschätzt, als sie tatsächlich gewesen ist. Hinzugekommen sein mag auch eine etwaige Schocksituation aufgrund des Unfallgeschehens. Letztlich musste jedoch auch die Zeugin Q zugeben, dass sie den Beklagten zu 2. vor dem Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet hat.

Wie er sich mithin verhalten hat, hierzu konnte die Zeugin keinerlei Angaben machen.

Aufgrund der objektiven Ausführungen des Sachverständigen ist dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Vorrang einzuräumen.

Auch ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten zu 2. ist nicht nachgewiesen. So kann dem Beklagten zu 2. nicht zur Last gelegt werden, dass er an dem noch stehenden Fahrzeug vorbeifahren wollte. Es wird nicht dargetan, dass der Beklagte zu 2. aus den gegebenen Umständen damit hätte rechnen müssen, dass das klägerische Fahrzeug zurücksetzen möchte. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Beklagte zu 2. längere Zeit abwartet, bis sich das klägerische Fahrzeug in Bewegung setzt. Vielmehr muss der Zurücksetzende hinter ihm stehende Fahrzeuge vorbei lassen, bevor er rückwärts fährt.

Insgesamt trifft den Drittwiderbeklagten zu 1) als Zurücksetzenden eine solch hohe Sorgfaltspflicht, dass auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges dahinter zurücktritt. Mithin kann jedenfalls offen bleiben, ob das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 2. unabwendbar war.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haften mithin als Gesamtschuldner alleine für die aus dem Unfallgeschehen entstandenen Schäden am Fahrzeug des Beklagten zu 1.

Sie haben die unstreitigen Schäden in Höhe der Reparaturkosten in Höhe von 1.410,60 € netto, Gutachterkosten in Höhe von 407,28 € und die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, die der Höhe nach angemessen ist (§ 287 ZPO), insgesamt also 1.842,94 € zu zahlen. Auf diesen Betrag zahlte die Drittwiderbeklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 918,94 €, so dass eine Restforderung in Höhe von 923,94 € offen ist.

Die Nebenforderungen ergeben sich für den Beklagten zu 1. aus Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

Streitwert: Klage 1.411,29 €.

Widerklage 923,94 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2007/12_C_189_06urteil20070420.html - DE:AGME2:2007:0420.12C189.06.00

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