Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 30.03.2007: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigen- und Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2007 - 27 C 9080/06) hat entschieden:

   Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten setzt voraus, dass die Rechnungsposten nachvollziehbar dargelegt sind; die Sätze des JVEG können einen Anhalt für die übliche Vergütung bieten. Die Schadensminderungspflicht gebietet die Beauftragung eines nahe gelegenen Sachverständigen und die Beachtung üblicher Sätze für Fahrtkosten (0,30 €/km) und Fotos (0,51 €/Foto). Bei Mietwagenkosten ist die Schadensminderungspflicht zu beachten, die einen Preisvergleich gebietet; für den sogenannten Unfallersatztarif gibt es keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. ZPO

nach dem Stand der Akten zum Ablauf des 16.2.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 324,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin der Kläger zu 63% und die Beklagte zu 37%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

1. Die Klage ist hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe eines Betrages von 324,80 € begründet. Dieser Betrag stellt nach den eigenen Ausführungen der Beklagten die übliche Vergütung dar. Sie ist deshalb verpflichtet, zumindest diesen Betrag zu ersetzen.

Hinsichtlich der Ersatzpflicht ist es unerheblich, dass die Klägerin diesen Betrag noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt hat. Da die Beklagte auch auf Klage hin den von ihr selbst als angemessen erachteten Betrag nicht bezahlt hat, ist der zunächst bestehende Anspruch der Klägerin auf Freistellung auch ohne Fristsetzung nach § 250 BGB in einen Ersatzanspruch in Geld übergegangen.

Dass die Klägerin wegen einer Abtretung an das Sachverständigenbüro nicht mehr aktivlegitimiert wäre, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Nicht die Klägerin trifft die negative Beweislast, dass sie den Ersatzanspruch nicht abgetreten hat. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den Wegfall des Ersatzanspruches nachzuweisen, soweit sie sich hierauf beruft. Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.

2. Der weitergehender Ersatzanspruch wegen der Sachverständigenkosten ist abzuweisen. Sie ist nicht verpflichtet, auf die Rechnung der Ingenieurbüro X GmbH vom 2.1.2006 zu zahlen. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hat sie die Zahlung der Rechnung zu verweigern, weil der Anspruch in der Rechnung nicht nachvollziehbar dargelegt ist.

Der Betrag von 289,89 € für Gutachten-Bearbeitung ist in der Rechnung in keiner Weise erläutert. Er könnte durch einen x-beliebigen Betrag ersetzt werden. Weshalb die Gutachten-Bearbeitung ausgerechnet 289,89 € kosten soll ist nicht erläutert. Ein Maßstab für die Vergütung ist aus der Rechnung nicht ersichtlich. Üblicherweise werden Dienstleistungen nach Zeitaufwand und Stundensatz berechnet, soweit Honorarordnungen nicht vorliegen. Dabei ist die Ausbildung des Dienstleisters ebenso zu berücksichtigen wie die Schwierigkeit der Dienste oder des Werkes im Einzelfall. Im Handwerk gibt es darüber hinaus gelegentlich übliche Preise für gewisse Mengeneinheiten. Was die Beklagte aufgrund besonderer Vereinbarungen an andere Sachverständige bezahlt, ist kein Maßstab für die Üblichkeit der betreffenden Vergütung.

Die nachfolgenden Betrachtungen ergeben, dass die von der Beklagten ermittelte Vergütung von 324,80 € den Anspruch des Sachverständigenbüros angemessen abdeckt:

Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Sachverständigenbüro einen Zeitaufwand von 87 Minuten für die Gutachtensarbeiten sowie eine Fahrzeit von 34 Minuten hatte. Anders als die Entschädigung nach dem früher geltendenden Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) bilden die Sätze nach dem jetzt geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) einen Anhalt für die übliche Vergütung der dort erfassten Leistungen. Die Sätze des JVEG sollen dem Sachverständigen im jeweiligen Leistungsbereich den üblichen Verdienst sichern. Vorliegend kommt für die Gutachtensarbeiten der Honorarsatz für Ingenieure nach der Honorargruppe 7 Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG in Betracht. Dieser sieht einen Stundensatz von 80,00 € ohne Mehrwertsteuer vor. Bei einer insgesamt zwei-stündigen Tätigkeit zuzüglich einer Minute - das ist die vom Sachverständigenbüro reklamierte Gesamtzeit seiner Tätigkeit - ergäbe sich bei einem Stundensatz von 80,00 € eine Vergütung von 161,33 €.

Bedenken ergeben sich dabei allerdings hinsichtlich der Vergütung für die Fahrzeit. Weshalb das Sachverständigenbüro lediglich eine Fahrstrecke von 30 km und eine Fahrzeit von 34 Minuten ansetzt, ist nicht nachvollziehbar. Nach einer Internetrecherche mit einem Routenplaner beträgt die Fahrstrecke vom Sitz des Sachverständigenbüros in X zum Besichtigungsort, dem Betrieb der Firma X in X auf der X Straße 42,1 km. Die Hin- und Rückfahrt wäre demnach mit 84,2 km und nicht nur mit 30 km anzusetzen. Eine Erläuterung für den Ansatz von 30 km hat die Klägerin nicht gegeben. Andererseits ist die Klägerin zwar in der Wahl des Sachverständigen frei. Aus Gründen der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) kann sie jedoch nur die Kosten eines nahe gelegenen Sachverständigen geltend machen. Es gibt in mehrere Kfz-Sachverständige. Es bestand keine Notwendigkeit, einen 42,1 km vom Standort des Fahrzeugs, des Reparaturbetriebs und des Wohnsitzes der Klägerin entfernten Sachverständigen zu beauftragen. Eine Entschädigung für eine Fahrstrecke von 30 km und eine Fahrzeit von 34 Minuten steht der Klägerin nicht zu. Den Unterschiedsbetrag zwischen den Fahrtkosten eines ortsansässigen Sachverständigen und den Fahrtkosten eines 15 km (An- und Abfahrt 30 km) entfernt residierenden Sachverständigen hat die Klägerin selbst zu tragen.

Auch die Nebenkosten sind teilweise unüblich.

Der angesetzte Kilometersatz für einen gefahrenen Autokilometer ist mit 0,60 € überhöht. Einen Anhalt für die angemessene Vergütung bietet die Entschädigung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (VV RVG) und § 5 JVEG. Nach Nr. 7003 VV RVG betragen die Fahrtkosten pro Kilometer 0,30 €. Mit diesem Satz sind nach der Erläuterung zu Nr. 7003 VV RVG die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Kosten der Abnutzung abgegolten. Nach § 5 JVEG erhalten Sachverständige pro gefahrenen Kilometer ebenfalls 0,30 €.

Auch die Berechnung von Fotos mit 2,30 € pro Foto ist überhöht; der von der Beklagten angegebene Betrag von 0,51 € pro Foto erscheint angemessen.

Insgesamt übersteigt die übliche Vergütung, die die Klägerin dem eingeschalteten Sachverständigenbüro zu begleichen hat und die die Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat den von der Beklagten als übliche Vergütung ermittelten Betrag von 324,80 € nicht.

II.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten über den gezahlten Betrag von 437,28 € hinaus besteht nicht.

Die Klägerin hat den Mietwagen in sechs Tagen für eine Fahrstrecke von 246 km genutzt. Dies ergibt bei dem ihr berechneten Betrag von 904,80 € pro gefahrenen Kilometer einen Betrag von 3,68 €. Die gefahrenen 246 km entsprechen pro Tag einer Fahrleistung von 41 km. Es liegt auf der Hand, das ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin Kosten von 3,86 € pro gefahrenen Kilometer zuzüglich der von ihm selbst zu tragenden Kraftstoffkosten nicht aufgewandt hätte, wenn er diese Kosten selbst hätte tragen müssen.

Die Klägerin hatte hinreichend Zeit, die Mietwagenkosten einzelner Anbieter und die unterschiedlichen Tarife vor Anmietung zu vergleichen. Der Unfall ereignete sich am 22.12.2005. Die Reparatur ihres Wagens und die Anmietung eines Ersatzwagens begann am 2.1.2006. Die Klägerin hatte somit neun Tage Zeit, um Preisüberlegungen anzustellen. Angesichts des hohen Tagespreises von 111,00 € ohne Nebenleistungen für einen Wagen der Golfklasse hätte sich auch einer auf dem Vermietungsmarkt unerfahrenen Person eine Preisnachfrage bei anderen Anbietern und ein Preisvergleich als nützlich aufdrängen müssen, um nicht absolut überhöhte Kosten für einen Mietwagen zu zahlen. Hätte die Klägerin dies getan, hätte sie einen Opel Astra ohne weiteres zu dem von der Beklagten veranschlagten Preis von 473,28 €, eher noch günstiger, anmieten können. So bieten derzeit die großen Vermieter in X Wagen der Golfklasse für sechs Tage einschließlich Mehrwertsteuer, Haftungsreduzierung für alle Schäden, Diebstahlsversicherung, Zulassungsgebühr und unbegrenzte Kilometer für unter 300,00 € an. Es ist deshalb für die Entscheidung nicht mehr erheblich und bedarf keiner Begründung, dass es für den sogenannten Unfallersatztarif keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die dafür vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Nicht nur im Unfallersatzwagengeschäft unterliegt das Geschäftsvolumen starken saisonalen Schwankungen. Auch im Einzelkundengeschäft werden z. B. für Umzüge geeignete Klein-Lkw vorwiegend zum Monatsende angemietet. Auch im Einzelkundengeschäft sind die Entschlüsse der Kunden, einen Wagen anzumieten, in ihrer Häufigkeit ebenso wenig voraussehbar oder voraussehbar wie Unfallereignisse mit anschließenden Mietwagenbedarf. Keinesfalls besteht die Erforderlichkeit den Fuhrpark an den von Unfällen betroffenen Fahrzeugtypen auszurichten. Wer ein Fahrzeug benötigt, wird in der Regel für die meist überschaubare Zeit der Reparatur zur Aufrechterhaltung seiner mit einem Kfz verbundenen Mobilität einen kleineren Wagen als seinen beschädigten Wagen akzeptieren. Dies insbesondere dann, wenn er die Mietwagenkosten selbst tragen muss. Der spontane Bedarf der Kunden nach einem Ersatzfahrzeug im Unfallgeschäft ist für die Kalkulation des Vermieters folgenlos. Jeder Kunde, der das Geschäftslokal des Vermieters betritt und einen Wagen anmieten will, handelt für den Vermieter in gleichem Maße spontan. Unterschiede in der Möglichkeit der Risikokontrolle, so denn eine solche über den Besitz einer Kreditkarte hinausgeht, sind nicht ersichtlich. Was die Bekanntheit des Kunden mit der Kalkulation des Mietwagenpreises zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen von Dauergeschäftsbeziehungen werden einem Vermieter die meisten Kunden unbekannt sein. Im Zeitalter der Kreditkarte spielen Kautionen, Vorauszahlungen und sonstige Sicherheiten im Mietwagengeschäft keine nennenswerte Rolle. Kautionen, Vorauszahlungen und sonstige Sicherheiten sind bei den großen Vermietern kaum an den Mann zu bringen. Wer einen Vermieter betrügen will, also eine vorsätzliche und das heißt geplante Straftat ihm gegenüber begehen will, plant dazu nicht erst einen Unfall mit seinem eigenen Pkw ein. Betrug in Zusammenhang mit der Anmietung von Kraftfahrzeugen geschieht nach gerichtlicher Erfahrung in der Regel ohne jeden Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Die Betrugshäufigkeit dürfte im Unfallersatzgeschäft eher niedriger sein als im sonstigen Mietwagengeschäft. Die Argumente, die den erhöhten Unfallersatztarif begründen sollen, sind Schlagworte ohne jede Konkretisierung und Tatsachenbezug. Viel näher liegt es, dass der Unfallersatztarif dazu dient, Unfallereignisse auszunutzen, um die bedenkenlose Bereitschaft Geschädigter, Aufwendungen im Vertrauen auf Ersatz ohne jedes Kostenbewusstsein zu tätigen, zu Gewinnen zu nutzen, die auf dem Markt der Autovermietung bei kostenbewussten Kunden sonst nicht zu erzielen sind.

III.

Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind als Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Mit der Zustellung des dem Streitverfahren vorausgegangenen Mahnbescheides an die Beklagte am 2.6.2006 trat nach § 696 Abs. 3 ZPO Rechtshängigkeit ein, weil die Streitsache vom Mahngericht alsbald nach dem Eingang des Widerspruchs der Beklagten an das Streitgericht abgegeben worden ist. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB hat die Beklagte ab dem 3.6.2006 Prozesszinsen zu zahlen. Nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB betragen die Prozesszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der weitergehende Zinsanspruch der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin Zinsen auf den abgewiesenen Teil der Hauptforderung geltend macht, ist es selbstverständlich, dass der Klägerin keine Zinsen zustehen, soweit ihr die Hauptforderung nicht zusteht. Soweit sie auf den zugesprochenen Teil der Hauptforderung Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit geltend macht, hat sie keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ein früherer Zinsbeginn ergibt. In dem der Klageerwiderung beiliegenden vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten an die Klägervertreter vom 23.1.2006 hat die Beklagte die Zahlung der Gutachterkosten nicht endgültig verweigert, sondern im Gegenteil dem Grunde nach anerkannt und lediglich um deren Aufschlüsselung gebeten. Mit dem Schreiben hat sich die Beklagte nicht in Verzug gesetzt. Ob und wann gegebenenfalls danach vor Zustellung des Mahnbescheides eine endgültige Zahlungsverweigerung von der Beklagten ausdrücklich oder schlüssig kundgetan worden ist, lässt das Sachvortrag der Parteien nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO.

Streitwert: 868,25 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/27_C_9080_06urteil20070330.html - DE:AGD:2007:0330.27C9080.06.00

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