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Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten setzt voraus, dass die Rechnungsposten nachvollziehbar dargelegt sind; die Sätze des JVEG können einen Anhalt für die übliche Vergütung bieten. Die Schadensminderungspflicht gebietet die Beauftragung eines nahe gelegenen Sachverständigen und die Beachtung üblicher Sätze für Fahrtkosten (0,30 €/km) und Fotos (0,51 €/Foto). Bei Mietwagenkosten ist die Schadensminderungspflicht zu beachten, die einen Preisvergleich gebietet; für den sogenannten Unfallersatztarif gibt es keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |