Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 14.03.2007: Sondernutzungserlaubnis für Zufahrtserweiterung: Ermessensausübung und Grenzen des Anliegergebrauchs




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04) hat entschieden:

   Die Erweiterung einer Zufahrt über die gesamte Breite der Straßenfront eines Grundstücks geht über den Anliegergebrauch hinaus und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wobei die gerichtliche Prüfung auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen oder die nicht zweckentsprechende Ausübung des Ermessens beschränkt ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in

entsprechender Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (weitergehenden) Sondernutzungserlaubnis gerichtete Klage ist hinsichtlich der Klägerin schon unzulässig; denn diese ist - wie sie in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten vorgelegten Grundbuchauszug berichtet - nicht Eigentümerin des insoweit betroffenen Grundstücks L.-------straße 123.

Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis nicht zu.

Er beansprucht eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), für die er nach Satz 2 der Vorschrift der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten - wie hier - der Erlaubnis der Gemeinde, d. h. des Beklagten bedarf. Da das Grundstück L.-------straße 123 innerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 58 liegt, gilt die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung der Zufahrt nicht schon gemäß § 8 a Abs. 1 FStrG als Sondernutzung im Sinne des § 8. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist aber - unbeschadet der Regelung in § 8 a FStrG - die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Zwar gehört die Anlegung einer Zufahrt zu einem Hausgrundstück grundsätzlich zum Anliegergebrauch und bedarf deshalb - innerhalb der Ortsdurchfahrt - keiner Sondernutzungserlaubnis. Mit der Erweiterung der Zufahrt über die gesamte Breite der Straßenfront des Grundstücks L.-------straße 123 macht der Kläger aber eine im Sinne dieser Vorschrift über den (gesteigerten) Gemeingebrauch/Anliegergebrauch hinausgehende Benutzung geltend. Die vorhandene Zufahrt in einer Breite von mittlerweile sieben Metern reicht als Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ersichtlich aus. Eine Zufahrt über die Breite der gesamten Straßenfront ist vom Anliegergebrauch mithin nicht mehr umfasst.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlichen beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes u. ä.).

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur wenn die Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange zu Gunsten des Klägers ausfallen muss, mithin eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu bejahen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist mit Blick auf den oben skizzierten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abgewogen und im Ergebnis den Interessen des Klägers mit der bewilligten Erweiterung der bestehenden Zufahrt in einer Breite von drei Metern um weitere vier Meter in mehr als hinreichender Weise Rechnung getragen. Mit Blick auf die aus den Fotos und Luftbildaufnahmen ersichtliche Situation vor Ort ist die zum Schutz des Gemeingebrauchs (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) und des Erhalts der Grünflächen getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte auch auf die Notwendigkeit des Erhalts des Baumes abgestellt hat, eine Beseitigung nach übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beteiligten für die von dem Kläger erstrebte Sondernutzung indes nicht erforderlich sein soll, macht dies die Ermessensbetätigung nicht rechtswidrig; denn hierbei handelt es sich nur um einen von mehreren, die Ermessensentscheidung selbständig tragenden Gesichtspunkten.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. - als allgemeine Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ( vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) - zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2. die in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Informationstafel entfernt. Als Grundlage eines darauf gerichteten Klagebegehrens kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Danach muss derjenige, der durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig beeinträchtigt wird, sich nicht auf eine Entschädigung verweisen lassen, sondern kann grundsätzlich eine Beendigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht demnach, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist seinem Inhalt nach gerichtet auf Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff geschaffenen Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung.

Ein solcher rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte der Kläger lässt sich hier nicht feststellen. Das gilt namentlich für die von den Klägern ins Feld geführten Beeinträchtigungen in der Nutzung ihrer Grundstücke und die von ihnen beklagten Lärmbeeinträchtigungen. Durch die auf der Grünfläche vor dem Haus Nummer 123 aufgestellte Informationstafel selbst werden die Kläger ersichtlich nicht in der Nutzung ihrer Grundstücke einschließlich der vorhandenen genehmigten Zufahrten beeinträchtigt. Auch soweit Nutzer der Informationstafel hierzu mit ihren Fahrzeugen vor den Zufahrten der Grundstücke der Kläger halten und diese kurzfristig versperren, ist eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Störung nicht ernsthaft anzunehmen. Dass es insoweit zu mehr als sporadischen und, da die jeweiligen Fahrzeugführer vor Ort sind, von den Klägern gegebenenfalls unter bindbaren Belästigungen kommt, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt noch entsprechend belegt. Mit Blick auf die insoweit weiterhin geltend gemachten Lärmbelästigungen ist auch ein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Schwelle einer gesundheitserheblichen Beeinträchtigung (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) überschritten ist, nicht erkennbar. Dies wird von den Klägern selbst auch nicht in einer solchen Weise vorgetragen.

Die Kläger können auch nicht unter dem Blickwinkel des einem Anlieger zustehenden Rechts auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange einen Eingriff in ein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend machen und die Entfernung der Informationstafel beanspruchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Planungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine planerische Entscheidung über die Gestaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht durch förmlichen, nach außen kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern auf Grund eines internen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen Fällen besteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der jeweils betroffenen Belange gerecht werdenden Ausgleich zu bringen. Diesem objektiv- rechtlichen Gebot planerischer Abwägung entspricht ein subjektives Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten hat, ob die Planung gemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, die Informationstafel am bisherigen Standort zu belassen und dort nicht zu entfernen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind mit ihren Grundstücken Anlieger einer Bundesstraße. Die Grundstücke erlangen durch diese Lage eine Vorprägung in dem Sinne, dass Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit wesentlich gemindert sind. Belästigungen von insoweit ortstypischen Einrichtungen sind dem Grunde nach hinzunehmen. Um eine solche ortstypische Einrichtung handelt es sich bei der Informationstafel; solche Tafeln mit Stadtplänen zur besseren Orientierung ortsfremder Verkehrsteilnehmer machen gerade und vornehmlich im Eingangsbereich der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Sinn. Die Beklagte zu 2. hat sich in der Vergangenheit und auch nochmals in dem mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Widerspruchsbescheid mit dem Anliegen der Kläger auseinandergesetzt und mit Blick auf die bestehenden Örtlichkeiten keinen geeigneteren, d. h. unter verkehrlichen Gesichtspunkten sinnvollen und zugleich andere Anlieger nicht belastenden Standort ausmachen können. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig, mithin vertretbar im Sinne der obigen Ausführungen. Die Kläger haben dem - auch in der mündlichen Verhandlung - substantielle Einwendungen nicht entgegengesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2007/8_K_979_04urteil20070314.html - DE:VGMS:2007:0314.8K979.04.00

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