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Die Erweiterung einer Zufahrt über die gesamte Breite der Straßenfront eines Grundstücks geht über den Anliegergebrauch hinaus und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wobei die gerichtliche Prüfung auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen oder die nicht zweckentsprechende Ausübung des Ermessens beschränkt ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |