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Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens muss sich der Geschädigte nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Reparaturwerkstätten verweisen lassen, wenn es sich nicht um ein fast wertloses Altfahrzeug handelt. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Lackierungsergebnisses ist es erforderlich, auch die an den Schadensbereich angrenzenden Bauteile einzulackieren. Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € ist gemäß § 287 ZPO zuerkannt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |