|
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 2b I e) AKB von der Leistung frei und hat einen Regressanspruch gegen den berechtigten Nutzer des Fahrzeugs, wenn dieser infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,67 Promille wird ein Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Schaden vermutet, und der Fahrer befindet sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit. Fehlendes Verschulden hat der Fahrer darzulegen und zu beweisen; die Schuldunfähigkeit im Unfallzeitpunkt aufgrund hoher Blutalkoholkonzentration entbindet nicht, da der Schuldvorwurf bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Trinkbeginn) einsetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |