Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 26.02.2007: Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Trunkenheitsfahrt des berechtigten Nutzers und hoher Blutalkoholkonzentration




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2007 - 58 C 8469/06) hat entschieden:

   Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 2b I e) AKB von der Leistung frei und hat einen Regressanspruch gegen den berechtigten Nutzer des Fahrzeugs, wenn dieser infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,67 Promille wird ein Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Schaden vermutet, und der Fahrer befindet sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit. Fehlendes Verschulden hat der Fahrer darzulegen und zu beweisen; die Schuldunfähigkeit im Unfallzeitpunkt aufgrund hoher Blutalkoholkonzentration entbindet nicht, da der Schuldvorwurf bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Trinkbeginn) einsetzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit
und
Alkohol im Verkehrsrecht


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29.01.2007

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 4.671,19 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Widerbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Widerklage ist begründet.

Die Widerklägerin hat gegenüber der Widerbeklagten Anspruch auf Erstattung der unfallbedingt an die Geschädigten gezahlten Aufwendungen in Höhe von 4.671,19 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 3 I, 2b I e) AKB.

Die Widerbeklagte war berechtigte Nutzerin des Fahrzeugs ihres Ehemannes und Versicherungsnehmers. Gegenüber der Widerbeklagten ist die Widerklägerin als Haftpflichtversicherung von der Leistung frei und hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen. Nach § 2b I e) AKB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Unstreitig hatte die Widerbeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 3,67 Promille als sie in das Fahrzeug stieg und den Schaden verursachte. Ein Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Schaden wird bei einer solch hohen Alkoholkonzentration vermutet, die Widerbeklagte befand sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit.

Fehlendes Verschulden hat die Widerbeklagte darzulegen und zu beweisen.

Zwar ist davon auszugehen, dass sie im Unfallzeitpunkt aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration schuldunfähig war, jedoch setzt der Schuldvorwurf dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein (BGH VersR 1985, 440). Die Widerbeklagte hätte insofern darlegen und beweisen müssen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Trinkbeginns nicht damit rechnen musste, dass sie im betrunkenen Zustand noch fahren würde oder dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schuldunfähig war (§ 827, S 2 BGB).

Soweit sich die Widerbeklagte zur Frage der Schuldunfähigkeit bei Trinkbeginn auf die Beiziehung der Strafakte 115 Cs 100 Js 9723/05 (neues Aktenzeichen: 122 Cs 11/07) und das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezieht liegt schon kein zulässiger Beweisantritt vor. Die Widerbeklagte stellt keine konkrete Behauptung auf, die durch ein nach der Zivilprozessordnung zulässiges Beweismittel unter Beweis gestellt wäre. Im Übrigen ergibt sich aber aus dem in dem Verfahren 115 Cs 100 Js 9723/05, das beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, eingeholten Gutachten, nichts zugunsten der Widerbeklagten. Der Sachverständige Dr. B kommt in dem Gutachten vom 20.10.2006 zu dem Ergebnis, dass eine mehrjährige Alkoholabhängigkeit der Widerbeklagten bestand, die zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, von einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB könne jedoch nicht ausgegangen werden.

Von einer Schuldunfähigkeit bei Trinkbeginn kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist auch entgegen § 6 I 3 VVG nicht, dass der Versicherungsvertrag gekündigt wurde. Eine Kündigungspflicht besteht nicht, wenn nur der Versicherte eine Obliegenheit verletzt hat und nicht der Versicherungsnehmer (vergl. BGH VersR 1982, 84). Versicherungsnehmer war hier der Ehemann der Widerbeklagten, die Widerbeklagte selbst war als berechtigte Nutzerin nur Versicherte.

Die Schadenshöhe ist unstreitig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, jedoch erst ab einem Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 709 ZPO.

Streitwert: 4.671,19 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/58_C_8469_06urteil20070226.html - DE:AGD:2007:0226.58C8469.06.00

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