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Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor, wenn kein dringender Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Ein solcher dringender Verdacht einer Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB durch Übermüdung fehlt, wenn nicht feststeht, dass der Übermüdungszustand für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich brachte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |