Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen v. 23.02.2007: Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung durch Übermüdung




Das Amtsgericht Aachen (Beschluss vom 23.02.2007 - 41 Gs 421/07) hat entschieden:

   Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor, wenn kein dringender Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Ein solcher dringender Verdacht einer Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB durch Übermüdung fehlt, wenn nicht feststeht, dass der Übermüdungszustand für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich brachte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und
Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs

Gründe:


Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor. Es besteht kein dringender Verdacht dahin, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht dahin, dass sich der Beschuldigte eines gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) strafbar gemacht hat. Dies gilt insbesondere für die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Alternative des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Gegenwärtig erscheint es zwar als möglich, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall vom 10.11.2006 dadurch herbeigeführt hat, weil er infolge körperlicher Mängel nicht mehr dazu in der Lage war, den von ihn gesteuerten LKW ##-## 000 sicher zu führen. Das von dem Zeugen bekundete und durch die Auswertung der Unfallspuren bestätigte Unfallgeschehen, nämlich ein langsames Abkommen des Beschuldigten von der Fahrbahn der BAB 00, lässt zwar die Deutung zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt infolge von Übermüdung nicht mehr fahrtauglich war. Doch erscheint dieser Schluss keineswegs zwingend. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrers zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB zu führen vermag (vgl. OLG Köln, NZV 1989, 357). Zu verlangen ist es vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich brachte (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht NJW 2003, 3499). Ob es sich so verhalten hat, kann letztlich nur durch ein in der Hauptverhandlung rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Gegenwärtig fehlt es damit an dem für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO zu verlangenden dringenden Verdacht, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung seine Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Deshalb war der ansprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen bzw. die erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten aufzuheben.

52018 Aachen, 23.02.2007

Dr. Quarch

Richter am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2007/41_Gs_421_07beschluss20070223.html - DE:AGAC1:2007:0223.41GS421.07.00

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