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Dem Kläger steht nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu. Die Kollision beruhte auf einem Verschulden beider Unfallbeteiligter, da der Beklagte zu 1) die Vorfahrt verletzte und der Kläger sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle näherte, wodurch die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte vermieden werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |