Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 22.02.2007: Haftung beim Linksabbiegen in ein Grundstück während des Überholvorgangs; Ermessensspielraum des Versicherers bei der Schadensregulierung




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2007 - 27 C 488/06) hat entschieden:

   Ein in ein Grundstück nach links Abbiegender, der während des Überholvorgangs nach links ausschwenkt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO und trägt die Gefahr für die Sicherheit dieses Verkehrsvorganges nahezu alleine. Dem Versicherer steht bei der Regulierung von Ansprüchen nach § 10 Abs. 5 AKB ein weiter Ermessensspielraum zu, der wirtschaftliche Überlegungen einschließt und ihn nur bei einer ganz offenkundig völlig unsachgemäßen Behandlung eines Schadensfalles gegenüber dem Versicherten schadensersatzpflichtig macht. Eine Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten zur Vermeidung der Rückstufung seines Schadensfreiheitsrabattes die eigene Schadensregulierung anzubieten, besteht nicht, wenn der maximale Rückstufungsschaden unter dem regulierten Schadensbetrag liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.1.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Nach § 10 Abs. 5 AKB ist der Versicherer, hier die Beklagte, bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, steht ihr dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, der wirtschaftliche Überlegungen einschließt und sie nur bei einer ganz offenkundig völlig unsachgemäßen Behandlung eines Schadensfalles gegenüber dem Versicherten, hier dem Kläger, schadensersatzpflichtig macht, mit der Folge, dass sie bei offenkundig völlig unsachgemäßer Regulierung keine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse vornehmen darf.

Vorliegend hat die Beklagte den Unfallschaden des Unfallgegners des Klägers nicht offenkundig unsachgemäß reguliert. Für eine offenkundig unsachgemäße Regulierung des Unfallschadens sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Tatsachen dafür hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens selbst nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt sachgerecht und wirtschaftlich gehandelt.

Die Ansicht des Klägers, dass ihn sein Unfallgegner, Herr X beim Einbiegen in seine Garage nicht hätte überholen dürfen, findet in der Straßenverkehrsordnung keine Stütze. Keines der Überholverbote des § 5 StVO lag vor. Dagegen hat der Kläger gegen § 2 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er, während er überholt wurde, nach links ausschwenkte. Der Vorausfahrende muss das Überholt-werden möglichst erleichtern, vor allem durch korrektes Einhalten des Rechtsfahrge-botes nach § 2 Abs. 2 StVO (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 5 StVO Rn 62 unter Hinweis auf BGH in Versicherungsrecht 61, 347). Hiergegen hat der Kläger mit dem von ihm selbst eingeräumten Schwenk nach links verstoßen. Zudem legt ihm § 9 Abs. 5 StVO beim Einbiegen in ein Grundstück die höchst-mögliche nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltende Sorgfalt auf. Die Vorschrift dient auch dem Schutz des gleichgerichteten Längsverkehrs. Der Kläger war verpflichtet, alles zu vermeiden, was den fließenden Verkehr behindern konnte. Wegen der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr für die Sicherheit dieses Verkehrsvorganges nahezu alleine (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO Rn 44). Bei dem von ihm eingeräumten Linkschwenk ist der Kläger dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.

Es kommt hinzu, dass das verkehrswidrige Verhalten des Klägers durch die Zeugenerklärung des von der Beklagten angeschriebenen Zeugen X belegt worden ist. Die Beklagte musste damit rechnen, dass bei einer vollständigen Abwehr der Ansprüche des Unfallgegners der verkehrswidrige Linkschwenk des Klägers durch Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit nachgewiesen worden wäre. Keineswegs konnte sie damit rechnen, im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Unfallgegner nicht zu einem zumindest teilweisen Schadensersatz verurteilt zu werden. Denn würde der Zeuge seine Aussage vor Gericht wiederholen, wäre die erhöhte Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Klägers in der konkreten Verkehrssituation ausging, kaum zu widerlegen gewesen.

Der einzige vom Kläger zum Nachteil des Unfallgegners angeführte Belastungspunkt, dessen von ihm behauptete Geschwindigkeit von 50 km/h, wäre im Falle eines Bestreitens nur durch ein teueres Sachverständigengutachten anhand der Schäden des Fahrzeugs des Unfallgegners nachzuweisen gewesen. Zeugenaussagen, so denn solche für eine überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners vorhanden gewesen wären, sind zum Nachweis einer konkreten Geschwindigkeit ungeeignet. Die menschliche Wahrnehmungsfähigkeit ist nicht geeignet, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs hinreichend genau zu erfassen, wie dies im vorliegenden Falle erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte konnte sich insbesondere auf die Geschwindigkeitsangaben des Klägers nicht verlassen. Denn, wie sie zutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Kläger hierzu keine hinreichende eigene Wahrnehmung hatte. Hätte der Kläger den Unfallgegner vor dem Unfall bemerkt, wäre er nicht sehenden Auges nach links ausgeschwenkt, als dieser ihn überholte. Ein plötzlich auftauchendes Fahrzeug, das vorher nicht bemerkt wird, wird wegen seines Überraschungseffektes stets als schnell empfunden. Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens wäre für die Beklagte mit einem hohen Kostenrisiko verbunden gewesen, das sie im Rahmen des ihr bei der Regulierung zustehenden Ermessens nicht eingehen musste.

Zudem würde eine überhöhte Geschwindigkeit von 20 km/h eine Mithaftung des Klägers und damit nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz der Beklagten nicht beseitigen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Falle der Schadensregulierung vorher zur Vermeidung der Rückstufung seines Schadensfreiheitsrabattes die eigene Schadensregulierung anzubieten, bestand vorliegend nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der maximale Rückstufungsschaden über dem von der Beklagten regulierten Schadensbetrag liegt. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass der von ihr an den Unfallgegner gezahlte Betrag den vom Kläger nach seiner Streitwertangabe von 673,26 € erwarteten maximalen Rückstufungsschaden des Klägers - die Mehrbelastung bis zum Erreichen der selben Freiheitsklasse wie bei unbelasteten Versicherungsverlauf - übersteigt. Eine Selbstregulierung des Schadens durch den Kläger wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Kein Versicherter wird einen Schaden bezahlen, der über der maximal möglichen Mehrbelastung einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt liegt. Zu einem derart wirtschaftlich unsinnigen Angebot besteht keine rechtliche Verpflichtung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO; die Entscheidung zum Vollstreckungsschutz aus § 711 ZPO.

Streitwert: 673,28 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/27_C_488_06urteil20070222.html - DE:AGD:2007:0222.27C488.06.00

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