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Ein in ein Grundstück nach links Abbiegender, der während des Überholvorgangs nach links ausschwenkt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO und trägt die Gefahr für die Sicherheit dieses Verkehrsvorganges nahezu alleine. Dem Versicherer steht bei der Regulierung von Ansprüchen nach § 10 Abs. 5 AKB ein weiter Ermessensspielraum zu, der wirtschaftliche Überlegungen einschließt und ihn nur bei einer ganz offenkundig völlig unsachgemäßen Behandlung eines Schadensfalles gegenüber dem Versicherten schadensersatzpflichtig macht. Eine Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten zur Vermeidung der Rückstufung seines Schadensfreiheitsrabattes die eigene Schadensregulierung anzubieten, besteht nicht, wenn der maximale Rückstufungsschaden unter dem regulierten Schadensbetrag liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |