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Die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des Ersatzes bei feststehender grundsätzlicher Haftung beider Parteien hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde, wobei auch der Grad eines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen ist. Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO durch den Überholenden führt zu einer überwiegenden Haftung, lässt aber die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs, die durch Witterungsverhältnisse und den Abbiegevorgang leicht erhöht war, nicht vollständig zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |