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Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei beschädigten Privatfahrzeugen ist bei Dienstfahrzeugen der öffentlichen Hand regelmäßig nicht anwendbar. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung voraus, wozu Dienstfahrzeuge nicht vorgehalten werden. Der Schaden ist stattdessen durch Beteiligung an Vorhaltekosten für Reservefahrzeuge oder Erstattung von Mietwagenkosten auszugleichen, sofern diese nachgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |