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Gemeinden können gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Ein Verkehrsunfall, in dessen Folge Betriebsstoffe auslaufen, ist als Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG zu subsumieren, der eine Hilfeleistung der Feuerwehr erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |